In einem Gutachten behauptete der MDK, einem Arzneimittel fehle die arzneimittelfähige Zulassung. Das war jedoch falsch. Dem Gericht stellte sich die Frage, ob es einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gäbe. Das Gericht differenzierte zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Meinungsäußerungen seien von der Meinungsfreiheit umfasst. Allerdings dürfe der MDK keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen. Dann bestünde auch ein Unterlassungsanspruch. Geklagte hatte ein Krankenhaus im Rahmen der Abrechungsprüfung. Die dargestellte Grundsätze dürften aber auch gegenüber Patienten gelten (Anmerkung des Verfassers). (SG Reutlingen, Beschl. vom 13.8.2018 - S1KR 414/18 ER).
Ein Arztbrief enthielt die psychiatrische Diagnose "Narzisstische Persönlichkeitsstörung". Dem lagen drei Gespräche mit einer Psychologin zu Grunde. Das Gericht meinte,
eine psychiatrische Diagnose sei keine Tatsache, sondern eine Bewertung. Wertungen seien wie Meinungsäußerungen kein Anwendungsgebiet für Widerrufe, denn niemand solle gezwungen sein, seine Wertung
zurückzunehmen. Jedenfalls gilt dies soweit die Wertung sich auf ernsthafte Anhaltspunkte gründe. Ein Arzt könne deshalb nicht zum Widerruf gezwungen werden. (OLG Koblenz Beschl. vom 8.1.2018, 5 U
1148/17).
Anmerkung: Die Entscheidung erging noch vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung. Diese enthält neue Regelungen zur Speicherung und zur Löschung von Gesundheitsdaten. Würde man einen solchen Fall heute vor Gericht bringen, müsste das Gericht die Vorschriften der DSGVO anwenden.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Klägerin zur Behandlung ihrer Lendenwirbelsäuleproblematik MRT-Aufnahmen angefordert. Auf einem der Bilder waren ihre Schamlippen
erkennbar. Die Klägerin fand, dass durch die Nacktaufnahme Ihre Intimsphäre verletzt worden ist und klagte daher auf Schadensersatz. Grundsätzlich liegt bei Erstellung von Aufnahmen unbekleideter
Patienten ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, soweit die Person zum Beispiel durch eine Beschriftung erkennbar ist. Die Schichtaufnahmen sind aber von der Einwilligung der
Klägerin gedeckt. Es sei unbeachtlich, welche Vorstellungen sich ein Patient vom Aussehen der Bilder macht. Es kann von den Ärzten auch nicht verlangt werden, dass diese dem Patienten erklären wie
genau diese Bilder aussehen könnten. Es liegt auch keine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild vor, da die Bilder weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt wurden.
KG Berlin, Urteil vom 25.9.2017 - 20 U 41/16
Lichtbilder sind zu löschen, sobald die elektronische Gesundheitskarte erstellt ist. Die Speicherung des Lichtbildes auf Vorrat für einen nur möglichen zukünftigen Bedarf ist nicht zulässig. Versicherte haben einen Anspruch auf Löschung des Lichtbildes gegen die Krankenkasse.
SG Berlin, Urteil vom 27.6.2017 - S 208 KR 2111/16
Grundsätzlich darf ein Krankenhaus die Anschrift eines Mitpatienten nur herausgeben, wenn hierfür ein besonderes Interesse gegeben ist, welches das Datenschutzinteresse des Mitpatienten überwiegt. Im vorliegenden Fall wurde der noch minderjährige Kläger in einer Klinik für Kinder- und Jugendliche durch einen anderen Jugendlichen, der mit ihm das Zimmer teilte, misshandelt. Hierbei zog sich der Kläger einen Armbruch zu. Der Bundesgerichtshof urteilt, in einem solchen Fall überwiege das Interesse des Patienten um seine Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Die Klinik hat diesem daher die Anschrift des Mitpatienten mitzuteilen.
BGH Urteil vom 9.7.2015 - Az. III ZR 329/14
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Grundsatzurteil dazu geäußert, unter welchen Bedingungen ein Patient einen Anspruch auf Nennung des Namens und der Anschrift des behandelnden Krankenhausarztes hat. Persönliche Daten von Beschäftigten darf der Krankenhausträger nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur herausgeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Forderung nach der Nennung des Namens des behandelnden Arztes ist immer berechtigt, auch noch nach Abschluss der Behandlung. Anders sieht dies mit der Privatanschrift aus, wenn man diese erfahren wolle, um dem behandelnden Arzt eine Klage zuzustellen. Eine Zustellung der Klageschrift über das Krankenhaus sei grundsätzlich möglich. Deshalb fehle in der Regel auch das berechtigte Interesse für die Nennnung der Privatanschrift. Anders könnte dies jedoch sein, wenn der damals behandelnde Arzt nicht mehr in diesem Krankenhaus arbeitet.
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - Az. VI ZR 137/14
Klägerin war die Krankenkasse des Geschädigten. Der Geschädigt hatte zunächst sein Einverständnis zur Einsichtnahme in die Patientenakte erklärt. Nach Klageerhebung durch die Krankenkasse widerrief der Geschädigte seine Einverständniserteilung. Dies sei jedoch für den Prozess unerheblich, so das OLG München. Die Krankenkasse haben die Informationen rechtmäßig erworben, deshalb könne sie sie auch entsprechend nutzen. Rechtsmäßig erworbene Informationen und Beweismittel sind im Prozess einführbar und verwertbar.
OLG München, Urteil vom 16.05.2013 - Az. 1 U 4156/12
In einem Prozess wegen fehlerhafter Operation einer verletzten Hand hatte die Klinik die MRT-Aufnahmen aus der Hand gegeben. Deshalb standen sie im Prozess nicht zur Begutachtung zur Verfügung. Der Kläger argumentierte, dass dies von der Beklagten zu vertreten sei und ihm deshalb eine Beweislastumkehr zu gute komme. Das Gericht sah jedoch hierin keine Beweisvereitelung der Beklagten. Die Beklagte hätte hierfür plausible Gründe zur Erklärung ihres Verhaltens vorgetragen. Deshalb sei eine Beweisvereitelung nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.
OLG Koblenz, Beschl. vom 12.04.2013 - 5 U 4/13, rechtskräftig
Der Kläger wurde vor einer Röntgenuntersuchung aufgefordert alle metallischen Gegenstände abzulegen. Er legt deshalb seine Goldkette vor der Untersuchung ab und übergab diese einer Mitarbeiterin der Beklagten. Nach der Röntgenuntersuchung wurde er stationär aufgenommen. Bei Entlassung war die Kette nicht mehr auffindbar. Das Gericht führte aus, dass die Verwahrungspflicht eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrags sei. Die Beklagte habe daher die 1500 € an Schadensersatz für die Goldkette zu leisten.
LG Bonn, Urteil vom 11.01.2013 - 10 O 90/12, rechtskräftig
Ein Witwer, dessen Frau an Krebs verstorben war, wollte die entnommenen Gewebeproben durch einen privaten Sachverständigen untersuchen lassen. Der Pathologe verweigerte jedoch die Herausgabe. Deshalb kam es zum Rechtsstreit. Das Oberlandesgericht München urteilte, dass den Angehörigen nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden dürfte, den Fall auf eventuelle Behandlungsfehler zu überprüfen. Der Pathologe sei deshalb verpflichtet, die Gewebeproben für eine gewisse Zeit zur Untersuchung einem von den Angehörigen ausgewählten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.
OLG München - Az.: 1 U 4005/12
Der Patient hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation. Einsichtsnahmeort ist die Praxis des Arztes. Ein Anspruch auf Zusendung besteht nicht.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2011 - Az.: 8 W 20/11
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Leiter von Krankenhäusern verpflichtet nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit Resistenzen fortlaufend in Niederschriften aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren. Das Gesundheitsamt kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen. Patienten steht jedoch nach einem Urteil des OLG Hamm kein Einsichtsrecht in diese Aufzeichnungen zu.
OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2011 - Az.: 26 U 192/10
Eine Einwilligung zur einer Operation in einem Krankenhaus bezieht sich grundsätzlich auf alle Ärzte des Krankenhauses. Der Patient muss eine Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt deutlich zum Ausdruck bringen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der aufklärende Arzt in einem Vorgespräch erklärt, er werde, sofern möglich, die Operation selbst durchführen. Vielmehr werde dadurch gerade zum Ausdruck gebracht, dass eine persönliche Übernahme nicht verbindlich zugesagt werden sollte.
BGH Urteil vom 11.05.2010 - Az.: VI ZR 252/08